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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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The Craft Kitchen
Amselstr. 23

50858 Köln

Telefon: 01577 33 11 440

USt-Ident Nr: 

Steuernummer: 223/5171/2135

zuständiges Amtsgericht: Amtsgericht Köln
Inhaber: Emmanuel Labonté



I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Leistungen von The Craft Kitchen (im weiteren TCK genannt), die vom Kunden (im weiteren Veranstalter genannt) beauftragt werden.
2. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

II. Vertragsabschluss und -haftung
1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Rückbestätigung des Angebotes und die Zahlung von 50% des Gesamtpreises innerhalb von 7 Tagen nach schriftlicher Rückbestätigung des Angebotes durch den Veranstalter gegenüber TCK zustande, diese sind die Vertragsparteien.
2. Die Haftung von TCK ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es ist eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) gegeben. Der Veranstalter ist verpflichtet, TCK rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.


III. Leistungen, Preise, Zahlung
1. TCK ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und von TCK zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise an TCK zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen von TCK an Dritte.
3. Sofern es sich bei den vereinbarten Preisen um Bruttopreise handelt, schließen diese die jeweilige gesetzliche MwSt. ein. Soweit das Angebot auf Nettopreisen beruht, ist die gesetzliche MwSt. noch hinzuzurechnen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der von TCK allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10%, erhöht werden.
4. Rechnungen von TZCK sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto fällig. Bei Zahlungsverzug ist TCK berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, TCK der eines höheren Schadens vorbehalten.
5. TCK verlangt 50% des Rechnungsbetrages als Anzahlung (Vorauszahlung). Bei Stornierung der Veranstaltung durch den Veranstalter bis 30 Tage vor Veranstaltungstermin erhält der Veranstalter 100% der Anzahlung zurück. Bei Stornierung der Veranstaltung durch den Veranstalter zwischen  29 und 14 Tagen vor Veranstaltungstermin erhält der Veranstalter 50% und bei Stornierung < 13 Tage vor Veranstaltungstermin 0% der Anzahlung zurück.

 

IV. Beendigung des Vertrages durch TCK
1. Wird eine Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von TCK gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist TCK zur Kündigung berechtigt.

2. TCK ist ferner berechtigt, vor Überlassung von Räumen vom Vertrag zurückzutreten, bzw. nach Gebrauchsüberlassung die weitere Durchführung des Vertrages zu kündigen:
a. Höhere Gewalt oder andere von TCK nicht zu vertretende Umstände machen die Erfüllung des Vertrages unmöglich.
b. Der Veranstalter hat die Leistungen von TCK unter Angabe eines falschen Namens bzw. unzutreffenden Zwecks der geplanten Veranstaltung in Anspruch genommen.
c. TCK hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von TCK in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von TCK zuzurechnen ist.
3. Der Rücktritt bzw. die Kündigung wird durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter ausgeübt.
4. Erfolgt die Vertragsbeendigung seitens TCK aus Gründen, die aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters herrühren, ist dieser verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Rechnungsbetrag zu entrichten.
5. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis, dass seitens TCK höhere Aufwendungen erspart wurden, unbenommen. TCK bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
6. Ein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz gegen TCK wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung besteht nur im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens seitens TCK, es sei denn, es ist eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) gegeben.


V. Rücktritt des Veranstalters
1. Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück, ist TCK berechtigt, die vom Veranstalter geleistete Anzahlung unter V. 2 aufgeführter Staffelung einzubehalten, bzw. über die Anzahlung hinaus bereits geleistete Arbeitsstunden als Stornokosten in Rechnung zu stellen.
2. Ausfallentschädigung bei Stornierungen:
a. bis 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung 0 % der Anzahlungssumme
b. bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung 50 % der Anzahlungssumme
c. bis 2 Tage vor Beginn der Veranstaltung 100% der Anzahlungssumme
d. danach 100% der Anzahlungssumme und zusätzlich weitere 35% der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose
3. Speziell für die Veranstaltung zugekaufte Getränke werden dem Veranstalter zu 100% in Rechnung gestellt.

5. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis, dass seitens TCK höhere Aufwendungen erspart wurden, unbenommen. TCK bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
6. Der Rücktritt von einem gültigen Vertrag durch den Veranstalter muss schriftlich erfolgen und wird von TCK rückbestätigt.
 

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl ist bis spätestens sieben Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich.
2. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl ist bis spätestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich.
3. Alle Veränderungen der Teilnehmerzahlen sind TCK schriftlich mitzuteilen.
4. Falls die Teilnehmerzahl um mehr als 10% abweicht, ist TCK berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen.
5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten, ohne dass TCK dem zugestimmt hat, so kann sie zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, TCK trifft ein Verschulden.


VII. Fremdleistungen
1. Auf alle Fremdleistungen wird eine Pauschalleistung i.H.v. 20 % des Gewerkeumsatzes in Rechnung gestellt. Bemessungsgrundlage sind die Rechnungen der Fremddienstleister oder die marktüblichen Preise für die entsprechenden Dienstleistungen.


VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit TCK mit dem Veranstalter die technische und sonstige zum reibungslosen Ablauf der Veranstaltung benötigte vom Veranstalter bereitzustellenden Einrichtungen schriftlich vereinbart hat, haftet der Veranstalter für die ordnungsgemäße Bereitstellung ebendieser Einrichtungen. 
2. Auftretende Störungen oder Beschädigungen an den vom Veranstalter bereitgestellten technischen Anlagen gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit TCK diese nicht zu vertreten hat.
3. Störungen an von TCK zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Ein Recht zur

Minderung des Mietzinses steht dem Veranstalter insoweit nicht zu.


IX. Haftung des Veranstalters für Schäden
1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Inventar von TCK, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. TCK kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
3. Der Veranstalter haftet für Verlust und Bruch von Ausstattungsgegenständen, welche Ihm zeitweise von TCK überlassen worden sind, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht wurden.


X. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
2. Soweit der Veranstalter Kaufmann ist, ist der Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz von TCK.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist Köln, soweit der Veranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Kaufmann ist. Sofern der Veranstalter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand ebenfalls Köln.
4. Es gilt deutsches Recht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Januar 2020

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